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Sonstige Prüfungen

Überprüfungen gem. § 17 StVZO. Neben der Haupt- und Abgasuntersuchung und der Änderungsabnahme bieten wir Ihnen auch andere amtliche Fahrzeuguntersuchungen an. Werden Sie z.B. durch eine Polizeikontrolle auf vorhandene Mängel am Fahrzeug hingewiesen, sind Sie verpflichtet innerhalb einer vorgegebenen Frist die Beseitigung der Mängel bescheinigen zu lassen. Diese Prüfung im Rahmen des § 17 StVZO, weitläufig auch unter dem Begriff „Mängelkarte“ bekannt, kann – wenn erforderlich – auch durch einen GTÜ-Prüfingenieur erfolgen. Ab dem 1. März 2007 geht der „Mängelkarten-Paragraph“ in den § 5 FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) über. Kontaktieren Sie uns jetzt!

Für Fahrzeuge die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt werden, wie z.B. Taxi, Mietwagen oder Kraftomnibusse, ist eine weitergehende Prüfung erforderlich. Die Untersuchung nach BOKraft – im Rahmen der Hauptuntersuchung oder als erstmalige Prüfung – befaßt sich mit der Ausrüstung und der Ausstattung dieser Fahrzeuge.
Fahrzeuge die gefährliche Güter auf der Straße befördern, unterliegen – je nach Gefährdungsklasse des beförderten Gutes – umfangreichen Ausstattungsrichtlinien die im jährlichen Abstand überprüft werden müssen. Diese Überprüfung kann im Rahmen der Hauptuntersuchung oder auch abweichend davon erfolgen.
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für Gespanne auf Autobahmen ist auf 80 km/h begrenzt. Unter gewissen Umständen ist es möglich, die zulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h zu erhöhen. Wir prüfen die Möglichkeiten in Ihrem Falle und stellen Ihnen die entsprechende Bestätigung gerne aus
Wohnwagen- und Wohnmobil-Besitzer kennen ein zusätzliches Problem. Während für Wohnwagen die Gasprüfung nicht mehr Bestandteil der HU nach § 29 StVZO ist, muß für Wohnmobile nach wie vor eine gültige Gasprüfung nachgewiesen werden. Wir führen in unserem Hause die Gasprüfung nach der Prüfbescheinigung Technische Regeln „Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“ nach dem Arbeitsblatt G 607 des DVGW durch.
Bislang war es den Tüv’s vorbehalten Oldtimerprüfungen durchzuführen. Im Rahmen der Neueinführung des §23 StVZO können ab dem 01.03.2007 an Fahrzeugen mit einem Mindestalter von 30 Jahren Oldtimerprüfungen auch durch Prüfingenieure amtlicher Überwachungsorganisationen duchgeführt werden. Der bisherige §21 c StVZO wird abgeschafft.
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